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11.2020

Mieterhöhung

Mieterhöhung – aber richtig!

Immer wieder kommen zu mir Mieter wegen einer Mieterhöhung, denen ich sagen kann, dass sie das Mieterhöhungsschreiben ihres Vermieters getrost ignorieren können. Denn viele Mieterhöhungsverlangen sind unwirksam.

Was viele nicht wissen: das Gesetz stellt strenge Voraussetzungen an den Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens. Der Vermieter kann nämlich nicht einfach eine Erhöhung bis zur sog. ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, er muss diese auch begründen.

In § 558 a BGB ist aufgeführt, welche Möglichkeiten der Vermieter hierfür hat. Er kann entweder auf einen Mietspiegel bzw. eine Mietdatenbank oder auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder auf 3 Vergleichswohnungen verweisen. Weitere Möglichkeiten gibt es nicht.

Ein Mietspiegel oder eine Mietdatenbank haben die wenigsten Gemeinden, so gibt es z.B. weder für Bruchsal noch für die umliegenden Gemeinden Mietspiegel oder Mietdatenbanken.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mit hohen Kosten verbunden, die zumeist in keinem angemessenen Verhältnis zur erzielbaren Mieterhöhung stehen.

Somit kommt in den allermeisten Fällen nur die Angabe von 3 vergleichbaren Mietwohnungen für die Begründung der Mieterhöhung in Betracht. Der Vermieter muss sich also erkundigen, wie viel Miete pro m² für vergleichbare Wohnungen bezahlt wird und diese Wohnungen im Mieterhöhungsverlangen auch benennen.

Wenn der Vermieter diese strengen Voraussetzungen nicht beachtet, geht er leer aus. Umgekehrt kann sich jeder Mieter entspannt zurücklehnen, wenn er eine Mieterhöhung erhält, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht.

Kristin Krüger
Rechtsanwältin



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