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Beiträge zu aktuellen rechtlichen Themen finden Sie allmonatlich im Stadtmagazin Willi unter der Rubrik Infomercial „Alles was recht ist“.


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10.2021

Umzug - auch rechtlich betrachtet etwas Besonderes

Ein Umzug weist in vielen Rechtsgebieten Besonderheiten auf, derer man sich bewusst sein sollte.

Im Rahmen eines Adresswechsels ist an die behördliche Meldung zu denken; wer dies nicht bzw. nicht zeitnah vornimmt, begeht strafrechtlich betrachtet ein Vergehen. Weiterhin sollte für eine Lösung bezüglich Post und Paketen gesorgt werden. Zudem sind betroffene Vertragsverhältnisse (z.B. Strom und Internet) zu prüfen und bei Bedarf, idealerweise rechtzeitig, anzupassen oder zu beenden.

Der Umzug selbst, also die Beförderung von Umzugsgut (bewegliche Einrichtungsgegenstände)

Bei einem rein privat organisierten Umzug, unter Zuhilfenahme von Familien, Freunden und Bekannten gilt u.a.:

Wer mit (außer Speis und Trank) unbezahlten Umzugshelfern arbeitet, muss sich bewusst sein, dass diese nicht für (versehentlich) verursachte Schäden haften. Auch eine gegebenenfalls vorhandene Privathaftpflichtversicherung greift nur, wenn eine ausdrückliche Klausel vorliegt, welche auch Schäden in einem Gefälligkeitsverhältnis umfasst.

Pandemiebedingt gilt auch beim Umzug: Wer mit Personen zusammenkommt, mit denen er nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, sollte sich im Zweifelsfall beim zuständigen Ordnungsamt erkundigen, was aktuell erlaubt ist, sowohl am alten, wie auch am neuen Wohnort.

Wer ein Umzugsunternehmen beauftragt, muss sich selbst nicht um die aktuellen Pandemiebedingungen kümmern und bekommt entstehende Schäden grundsätzlich ersetzt, auch hier gibt es jedoch Ausnahmen.

Das Umzugsunternehmen haftet nur für die von ihm ausgeführten Arbeiten; Bedeutet: wer selbst ein- und auspackt bzw. ab- und aufbaut ist selbst dafür verantwortlich, dass das Umzugsgut transportsicher verpackt ist. Zudem muss das Umzugsunternehmen auf besonders empfindliche oder wertvolle Gegenstände hingewiesen werden, dies gilt auch für nicht sofort erkennbares Gefahrgut. Für kleinere Wertgegenstände, Tiere und Pflanzen haften Umzugsunternehmen nicht, diese sollten daher bei entsprechender Werthaltigkeit selbst transportiert oder versichert versandt werden.

Bei einer gegebenen Haftung sind noch zwei Besonderheiten zu beachten.

Zunächst ist die Haftung der Höhe nach begrenzt, wenn der Umzugsunternehmer den Privatkunden darauf hingewiesen hat und der Schaden nicht vorsätzlich oder leichtfertig verursacht wurde.

Außerdem muss die Anzeige des Schadens schriftlich binnen einer sehr kurzen Frist erfolgen, grundsätzlich spätestens am nächsten Tag bzw. - wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar waren - innerhalb von vierzehn Tagen.

Text: Timo van der Does, Rechtsanwalt



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