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05.2026
Wichtige Fristen im Erbrecht
Der Tod eines nahen Angehörigen oder eines langjährigen Freundes stellt einen schweren Einschnitt in das Leben dar, ganz egal, ob es sich um einen plötzlichen Unfalltod handelt oder ob man sich aufgrund einer Erkrankung auf den Abschied vorbereiten konnte.
Neben der emotionalen Belastung sind kurzfristig verschiedene Angelegenheiten zu regeln, wie beispielsweise die Beerdigung des Verstorbenen.
Es ist deshalb allzu verständlich, dass man in dieser Situation zunächst nicht an das Erbe denkt. Untätigkeit kann aber gegebenenfalls zu einem großen Verhängnis führen. So regelt das Gesetz, dass man, sofern man Erbe eines Verstorbenen geworden ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, dies auch aktiv erklären muss. Die Frist beträgt üblicherweise nur sechs Wochen. Wenn eine Erbeinsetzung aufgrund eines Testaments vorliegt, beginnt die Frist zwar erst zu laufen, wenn das Nachlassgericht das Testament auch bekannt gegeben hat. Wenn aber der Verstorbene kein Testament errichtet hat, kann schlimmstenfalls bereits sechs Wochen nach dem Tod die sogenannte Ausschlagungs-frist abgelaufen sein. Wenn man sich also unsicher ist, ob man die Erbschaft annehmen möchte, beispielsweise weil der Verstorbene hohe Schulden hatte, sollte man sich rechtzeitig vor Fristablauf zumindest anwaltlich beraten lassen, da man nach der Annahme der Erbschaft zunächst einmal für die Schulden des Verstorbenen haftet.
Aber auch wenn man enterbt wurde, gilt es, Fristen zu beachten. Ist man z. B. Abkömmling des Verstorbenen, also Kind, Enkel, Urenkel usw. und wurde man aufgrund eines Testaments des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, hat man gegenüber dem oder den Erben einen Pflichtteilsanspruch. Diesen Anspruch kann auch ein enterbter Ehegatte eines Verstorbenen geltend machen. Da der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entsteht, sollte man mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht zu lang warten, da der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist. Wenn also der Tod im Jahr 2025 eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2025 zu laufen und endet folglich am 31.12.2028.
Wenn Sie also nach dem Tod eines geliebten Menschen rechtliche Fragen zu wichtigen erbrechtlichen Fristen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und beraten Sie.
Daniel Butz
Rechtsanwalt
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