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Den meisten dürfte bekannt sein, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nicht automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet.
Häufig ist sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eine große Unsicherheit darüber festzustellen, wie lange und wie viel Unterhalt ein volljähriges Kind noch zu beanspruchen hat.
Wie lange Unterhalt für ein erwachsenes Kind bezahlt werden muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, das Kind so lange zu unterhalten, bis es eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Das gilt aber nicht unbegrenzt. Das Kind muss sich nach Kräften bemühen, die Ausbildung bzw. das Studium so zügig wie möglich abzuschließen.
Die Höhe des Unterhalts für ein volljähriges Kind unterscheidet sich in einigen Punkten vom Unterhalt für ein minderjähriges Kind. So haften beim volljährigen Kind grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt. Das Kindergeld wird voll angerechnet. Gegenüber einem volljährigen Kind in Ausbildung oder Studium ist der Selbstbehalt höher als gegenüber einem minderjährigen Kind. Einkommen eines volljährigen Kindes wird in voller Höhe (bereinigt um sog. ausbildungsbedingten Mehrbedarf) angerechnet. Für ein Kind, das noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Studierende mit einer eigenen Wohnung haben im Regelfall einen festen Unterhaltsbedarf von derzeit 930,00 €. Davon kann im Einzelfall auch abgewichen werden, vor allem bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der Eltern.
Wir beraten Sie gerne darüber, wie lange und wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen bzw. zu beanspruchen haben.
Text: Kristin Krüger, Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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