Veröffentlichungen


Beiträge zu aktuellen rechtlichen Themen finden Sie allmonatlich im Stadtmagazin Willi unter der Rubrik Infomercial „Alles was recht ist“.


Neuigkeiten


Zurück zur Übersicht

07.2021

Schilderwald Teil 1: Eltern haften für Ihre Kinder

Wer kennt sie nicht, die Schilder auf Baustellen oder an Grundstückseinfahrten, die vor dem Betreten warnen und den Eltern mit einer Haftung für ihre Kinder drohen. Aber haften Eltern wirklich für ihre Kinder? Die Antwort lautet: es kommt darauf an.

Es gibt 3 Möglichkeiten: entweder haftet das Kind selbst, oder die Eltern oder tatsächlich niemand.

Eine Haftung des Kindes selbst kommt laut § 828 Abs. 1 BGB erst in Betracht, wenn das Kind mindestens 7 Jahre alt ist. Dann muss man fragen, ob das betreffende Kind die erforderliche Reife hat, um erkennen zu können, dass es etwas falsch macht. So kann beispielsweise ein 7jähriges Kind durchaus erkennen, dass man nicht fremdes Eigentum beschädigt oder wegnimmt. In so einem Fall haftet also tatsächlich das Kind selbst und nicht die Eltern.

Kinder unter 7 Jahren haften nie für Schäden, die sie anderen zufügen.

Aber wann haften jetzt eigentlich die Eltern? Das steht in § 832 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass eine Haftung für die Verletzung einer Aufsichtspflicht besteht. Dass die Eltern grundsätzlich verpflichtet sind, auf ihre Kinder aufzupassen, dürfte jedem klar sein. Aber das bedeutet nicht, dass Kinder sprichwörtlich an die Leine gelegt werden müssen. Je älter bzw. reifer ein Kind ist, umso mehr dürfen Eltern ihre Kinder unbeaufsichtigt lassen. So kann man beispielsweise nicht von Eltern erwarten, dass sie Kinder ab dem Grundschulalter beim Spielen permanent beaufsichtigen. Anders ist das bei Kleinkindern, hier geht man im Allgemeinen davon aus, dass sie mehr oder weniger dauernd beaufsichtigt werden müssen.

Haben also im Einzelfall die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie tatsächlich für ihre Kinder.

Das bedeutet auch, dass es Fälle geben kann, in denen niemand haftet: das Kind haftet nicht, weil es noch nicht 7 Jahre alt ist oder noch nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, und die Haftung der Eltern scheitert daran, dass keine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Beispiel: der 6jährige Erstklässler fährt mit seinem Kinderfahrrad auf dem Gehweg vor seinem Elternhaus. Hierbei passt er nicht auf und fährt gegen ein geparktes Auto. Das Auto wird verkratzt. Das Kind ist noch keine 7 Jahre alt, kann also nicht haften. Aber auch die Eltern haften nicht, weil man durchaus ein 6jähriges Kind alleine vor dem Haus spielen lassen kann.

Text:
Kristin Krüger, Rechtsanwältin



Zurück zur Übersicht