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Beiträge zu aktuellen rechtlichen Themen finden Sie allmonatlich im Stadtmagazin Willi unter der Rubrik Infomercial „Alles was recht ist“.


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09.2021

Schilderwald Teil 3: Parken auf eigene Gefahr

Kürzlich bin ich an diesem Schild vorbeigekommen, welches an der Einfahrt eines gebühren-pflichtigen Parkplatzes beim Bruchsaler Schloss angebracht ist:


Zufahrt u. Parken auf eigene Gefahr.
Keine Haftung in Schadensfällen.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, was dieses Schild bedeutet? Die Erklärung des Juristen lautet:

Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, also das, was man in schriftlichen Verträgen umgangssprachlich auch „Kleingedrucktes“ nennt.

Tatsächlich schließt jeder, der dort parkt, mit dem Parkplatzbetreiber (hier das Staatliche Liegenschaftsamt) einen Vertrag ab. Die Einfahrt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, gegen Gebühr zu parken, ist ein Angebot an den Autofahrer, mit dem Parkplatzbetreiber einen Vertrag zu schließen. Fährt man hinein und stellt sein Fahrzeug ab, kommt hierdurch ein Mietvertrag zustande – man mietet gegen Gebühr eine Abstellfläche für sein Fahrzeug.

Dadurch, dass jeder Parkende dieses Schild bei der Einfahrt deutlich sehen kann, werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grundlage des Mietvertrags. Hiermit wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen.

In diesem Fall ist es also erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht klein gedruckt sind. Diese werden nämlich nur dann Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner, hier also der Autofahrer, die „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“ hat – so steht es sinngemäß in § 305 Abs. 2 BGB. Wenn das Schild nicht deutlich erkennbar wäre, würde dieser Haftungsausschluss also nicht gelten.

Allerdings gibt es für diesen Haftungsausschluss Grenzen: § 309 Ziffer 7b BGB besagt, dass ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei grobem Verschulden nicht gilt. Der Parkplatzbetreiber haftet demnach trotzdem, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob grobes Verschulden vorliegt. Im Schadensfalle kann dies von einem Rechtsanwalt beurteilt werden.

Text:
Kristin Krüger, Rechtsanwältin



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